Die Projekte der SDW werden "Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus"

AZAV - Zulassung in den Fachbereichen:

 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

 Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Service


HINWEISGEBERSCHUTZ



An dieser Stelle informieren wir Sie über die Meldestelle (§ 12 HinSchG) nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Über diese Meldestelle haben unsere Beschäftigten die Möglichkeit, Hinweise zu bestimmten rechtlich relevanten Themen (§ 2 HinSchG) einer Vertrauensperson zukommen zu lassen (§ 8 HinSchG).


Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
„Im Unternehmen soll eine geschützte Möglichkeit bestehen, Hinweise auf Missstände abzugeben, ohne dadurch benachteiligt zu werden. Sofern ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als „Whistleblower/in“ nach Abgabe eines Hinweises berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr und Schadensersatz vor. Es wäre dann zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss selbst für einen dadurch entstandenen Schaden aufkommen.“


Für die Kommunikation im Bereich Hinweisgeberschutz stehen Ihnen folgende Kommunikationskanäle zur Verfügung:


Hotline der Meldestelle:      0800-1234-205 (Mo – Fr, 8-18 Uhr)

E-Mail-Adresse:                         hinweisgeberportal@bundesanzeiger.de

Post/Besuch:                               Hinweisgeberdienst c/o Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln

Besuch:                                           Nur nach vorheriger Terminvereinbarung! 

Hinweisgeberschutzportal: SDW - Startseite (hinweisgeberportal.de)


Auf besonderen Wunsch ist ein persönliches Treffen mit der Vertrauensperson möglich (§ 16 III HinSchG). Mit diesen Maßnahmen stellen wir sicher, dass Sie als unsere Mitarbeitenden mit etwaigen Hinweisen, die Sie uns geben möchten, selbst keine Risiken eingehen müssen und mit Ihrem Hinweis einen wertvollen Beitrag zur Unternehmenskultur leisten können.


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